Wie wird Pflegebedürftigkeit definiert?

Seit dem 1.1.2017 wird im Bereich der Pflege von einem neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit ausgegangen. Es wird jetzt nicht mehr nur der Hilfebedarf an reiner Körperpflege berücksichtigt, sondern der Grad der Selbstständigkeit eines pflegebedürftigen Menschen. Dadurch können auch demenzkranke Menschen, die sich z. B. noch selbst waschen und anziehen, aber nicht mehr alleine bleiben können, möglicherweise Ansprüche auf Unterstützung haben. Durch die Unterteilung in 5 Pflegegrade statt der bisherigen 3 Pflegestufen kann eine genauere Hilfebedürftigkeit erfasst werden.

 

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass pflegebedürftige Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz 2 Pflegegrade höher eingestuft werden als die frühere Pflegestufe. Ohne diese Einschränkung hat sich der Pflegegrad um einen Grad erhöht. Menschen, die bisher keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse hatten, aber aufgrund ihrer chronischen Erkrankung oder Behinderung Hilfe bei der Bewältigung ihres Alltags haben, können nun mit Pflegegrad 1 berücksichtigt werden.

 

Die folgende Tabelle zeigt einen Auszug aus den Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege ab dem 01.01.2017.